Hallo Angelfreunde,
Update:
Da die Inzidenz im Landkreis Bautzen nun stabil weit unter 100 ist steht einem (gemeinschaftlichem) Nachtangeln nichts mehr im Weg.
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Originale Info:
eine wichtige Information von unserem Verband bezüglich der aktuell geltenden Notbremse:
Seit dem 24.04.2021 gelten die Regelungen der bundesweit beschlossenen Corona-Notbremse. Damit verbunden ist eine nächtliche Ausgangsbeschränkung in der Zeit zwischen 22:00 und 05:00 Uhr. Der Landesverband Sächsischer Angler e. V. hat bereits in der Entstehungsphase des Gesetzesentwurfes eine Anfrage an das zuständige Ministerium gestellt, ob das individuelle Angeln unter Einhaltung aller Hygienevorschriften als triftiger Grund zum nächtlichen Verlassen der Wohnung in Sachsen anerkannt wird.
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) hat nun eine offizielle Antwort formuliert.
Im Originalwortlaut heißt es seitens des Ministeriums:
„Die Zulässigkeit des individuellen Nachtangelns trotz Ausgangssperre analog der Jagdausübung haben wir geprüft. Da die Jagd nach § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Infektionsschutzgesetz wegen der Seuchengefahr der Afrikanischen Schweinepest sowie der Wildschadensverhütung und nur unter diesen Gesichtspunkten eine Ausnahme vom nächtlichen Ausgehverbot bilden kann, ist eine Gleichsetzung mit dem Nachtangeln nicht gegeben.
Es müssen die Regelungen des allgemeinen Kontaktverbotes eingehalten werden, insbesondere der Mindestabstand zu anderen Personen sowie die weiteren Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung.
Das Angeln darf nur von Anfang bis Ende allein oder in Begleitung von Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstandes und/oder eines Angehörigen eines weiteren Hausstandes erfolgen.
Die zum Angeln notwendigen Berechtigungen (Fischereischein und Erlaubnisschein) müssen mitgeführt werden.
Seit dem 24. April 2021 besteht nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz ab einer wöchentlichen Inzidenz von 100 Covid19-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Da jedoch der Aufenthalt im Freien zwischen 22 Uhr und 0 Uhr zur allein ausgeübten körperlichen Bewegung zulässig ist, gilt lediglich zwischen 0 Uhr und 5 Uhr ein Nachtangelverbot.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Angelgewässer mit Kraftfahrzeugen oder Öffentlichen Verkehrsmitteln keine körperliche Bewegung im Freien darstellt und daher in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht erlaubt ist.“
Aussage des Ministeriums stößt bei Anglerverbänden auf Unverständnis
Die Vertreter des Landesanglerverbandes und der Anglerverbände können die Entscheidung aus dem Ministerium nicht nachvollziehen. Zunächst ist das Nachtangeln einer von vielen wichtigen Bestandteilen der fischereilichen Hege, denn das gezielte Beangeln bestimmter Fischarten ist zuweilen nur in der Nacht sinnvoll.
Weiterhin erscheint es wenig plausibel, Aktivitäten unter freiem Himmel zu unterbinden, obwohl diese nachweislich für die Eindämmung des Infektionsgeschehens zuträglich sind.
Stellt der Angler, der sich nachts allein am Gewässer aufhält, tatsächlich ein solches Risiko dar? Warum erkennt man das Nachtangeln nicht als eine sinnvolle Maßnahme, sich der Ausbreitung des Virus ein Stück weit entgegenzustellen?
Der Landesverband Sächsischer Angler e. V. wird nach dieser Stellungnahme erneut den Dialog mit dem Ministerium suchen und seine Standpunkte übermitteln. Zudem ist eine Aussage über die Befugnisse der Verbandsgewässeraufsicht erforderlich. Es ist unerlässlich, dass die Verbandsgewässeraufsicht auch nachts Kontrollen durchführen kann. Eine Anfrage diesbezüglich wurde bereits gestellt.
Hinweis
Solange es jedoch keine andere offizielle Aussage gibt, wird empfohlen, sich an die Regelungen zu halten.
Bleibt gesund und ich halte euch auf dem laufenden.
Petri
Matthias